Vorbereitung Kandidatensuche Wahl Neuer Gemeindekirchenrat

Zwischen dem 20. September und 5. Oktober 2025 findet die Wahl am jeweils beschlossenen Tag statt.

Wie auch bei den letzten beiden Gemeindekirchenratswahlen erhält jedes wahlberechtigte Gemeindeglied Briefwahlunterlagen zugeschickt. Dadurch soll die Wahlbeteiligung erhöht werden.

In der ersten Septemberhälfte beruft der Gemeindekirchenrat (für jeden Stimmbezirk) einen Wahlvorstand per Beschluss (vgl. § 15 GKR-G). Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Kandidat/innen für die Wahl können nicht im Wahlvorstand mitarbeiten. Verwenden Sie zur Vorbereitung die Handreichung für Wahlvorstände.

Der Wahlvorstand leitet die Wahl und hat die Aufgabe,

  • den Wahlraum herzurichten (Einrichtung mit Wahlurnen, Ort für geheime Wahl etc.)
  • während der Wahlhandlung im Wahlraum anwesend zu sein
  • die Wahlberechtigung der Wähler zu überprüfen
  • die Briefwahlumschläge entgegenzunehmen
  • nach Ende der Wahl die Stimmen auszuzählen
  • und den Kreiskirchenrat über das Wahlergebnis zu informieren.

Für die Niederschrift an den Kreiskirchenrat (i.d.R. die Superintendentur) verwenden Sie bitte das Formular F16. Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden! 


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Am beschlossenen Zeitpunkt zwischen dem 20. September und 5. Oktober 2025 findet die Wahl statt, in der Regel im Anschluss an den Gottesdienst. Das Wahllokal muss, wenn alle Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen erhalten haben, mindestens ein Stunde sonst mindestens drei Stunden geöffnet sein.

Jedes Gemeindeglied, das an der Wahl teilnehmen möchte, ist im Normalfall in der Wählerliste verzeichnet. Sollten trotz aller vorigen Prüfung Gemeindeglieder an der Wahl teilnehmen wollen, die nicht in der Wählerliste verzeichnet sind, muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Person Glied der jeweiligen Kirchengemeinde und wahlberechtigt ist.

Die Wahl wird vollzogen, indem die Wähler die von ihnen ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurne einlegen. Das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne wird vom Wahlvorstand in der Wählerliste vermerkt.

Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.

Alle eingegangenen Briefwahlumschläge werden zu Beginn der Wahl vom Wahlvorstand entgegengenommen, der Wahlschein entnommen, die Stimmabgabe auf besondere Weise in der Wählerliste vermerkt und der Umschlag mit dem Stimmzettel ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Auch während der Wahlhandlung können noch Briefwahlumschläge entgegen genommen werden.

Wenn eine Wahl nicht zustande kommt, ist der Kreiskirchenrat unverzüglich zu informieren (§ 28 GKR-G).

Unmittelbar nach Beendigung der gesamten Wahlhandlung erfolgt die Stimmenauszählung. Sie ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 GKR-G). Bei der Wahl in Stimmbezirken wird die Wahlhandlung jeweils mit dem Ende der Wahlzeit im Stimmbezirk abgeschlossen. (§ 16 Absatz 1 GKR-G AV)

Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift über die Wahl an und informiert umgehend den Kreiskirchenrat (i.d.R. die Superintendentur) per Fax oder E-Mail. Nutzen Sie dafür das Formular F16.

Werden gleichzeitig örtliche Beiräte gewählt, ist Folgendes zu beachten: Die Stimmzettel hierfür werden erst ausgezählt, nachdem das Ergebnis der Gemeindekirchenratswahl festgestellt wurde. Ein Mitglied des Gemeindekirchenrates gehört per Gesetz zum örtlichen Beirat. Diese Mitglieder fallen daher bei der weiteren Bewertung des Wahlergebnisses heraus. Für den örtlichen Beirat gewählt sind die übrigen Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Das Ergebnis halten Sie bitte in der Anlage 2 zur Niederschrift fest.

Im nächsten Gottesdienst und in ortsüblicher Weise wird das Wahlergebnis öffentlich bekannt gegeben und auf die Möglichkeit der Anfechtung hingewiesen. Nutzen Sie dafür die Formulare 18a-d.

Innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung im Gottesdienst können Wahlberechtigte die Wahl anfechten, wenn gegen die kirchliche Ordnung verstoßen wurde. Die einwöchige Frist beginnt mit der Bekanntmachung im Gottesdienst.


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