Das Glossar als PDF-Dokument: GKR-Wahl 2025 | Glossar A-Z
Der Gemeindekirchenrat soll die Gemeinde über die bevorstehende Gemeindekirchenratswahl informieren. Dies geschieht durch Abkündigungen und andere Arten der Bekanntmachung.
Spätestens am 9.3.2025 sollte die erste Kanzelabkündigung zur Wahl erfolgen. Die Abkündigung enthält den Wahltermin, den Verweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und die Aufforderung, Kandidatenvorschläge (F03a oder F03a mit Zusatz) einzureichen sowie die Abgabefrist für die Vorschläge. Diese Abkündigung wird monatlich bis zum 18.5.2025 wiederholt. Ein Muster finden sie hier (Formular F02a - Kanzelabkündigung). Im ersten Gottesdienst nach der Wahl werden die Wahlergebnisse abgekündigt.
Weiterhin müssen die Erstellung der Wählerliste und die Kandidatenliste bekannt gegeben werden. Dies kann auch auf anderem Wege geschehen, z.B. Aushänge im Schaukasten, Gemeindebriefe, Gemeindeversammlungen, Veröffentlichungen auf der Homepage, Plakatierung in Geschäften, Arztpraxen usw.
Das aktive Wahlrecht bestimmt, wer die Mitglieder des Gemeindekirchenrates wählen darf.
Neben dem Mindestalter von 14 Jahren setzt dies voraus, dass das Gemeindeglied in die Wählerliste eingetragen ist.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 6 Abs. 1)
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder, die bis zum Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht).
Ab 16 Jahren können Gemeindeglieder in den Gemeindekirchenrat gewählt werden; eine obere Altersgrenze gibt es nicht (passives Wahlrecht).
(Gemeindekirchenratsgesetz § 6)
Die Amtsperiode eines Gemeindekirchenrates ist die Zeit zwischen 2 Gemeindekirchenratswahlen. Sie beträgt 6 Jahre und beginnt mit der Einführung der Kirchenältesten.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 7)
Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf ortsübliche Weise kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied schriftlich Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einlegen.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 22)
Das Landeskirchenamt stellt den Gemeindekirchenräten einen Arbeitsplan zu Verfügung.
Der Plan enthält alle notwendigen Beschlüsse, Anträge und anderen Schritte, die zur reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendig sind.
Den Arbeitsplan können Sie hier einsehen.
Der Gemeindekirchenrat kann weitere Gemeindeglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen, in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Berufung muss durch den Kreiskirchenrat bestätigt werden und darf maximal bis zum Ende der Amtszeit des amtierenden Gemeindekirchenrates ausgesprochen werden.
Die Anzahl der Berufungen ist begrenzt. Bei bis zu 8 gewählten Kirchenältesten, dürfen bis zu 2 Mitglieder hinzuberufen werden, bei mehr als 8 Gewählten, bis zu 3 Mitglieder.
Bei einem Kirchengemeindeverband bzw. einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde, soll ein Mitglied für den jeweiligen Bereich hinzuberufen werden, wenn die Wahl ergeben hat, dass eine Kirchengemeinde/ein Sprengel nicht im gemeinsamen Gemeindekirchenrat vertreten ist. Die Hinzuberufung kann nur unterbleiben, wenn sich kein wählbares Gemeindeglied für die Arbeit im Gemeindekirchenrat bereit erklärt.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 25)
Von der Berufung nach § 25 ist die Nachberufung von Stellvertretern nach § 19 Absatz 5 zu unterscheiden. Diese soll Lücken auffüllen, die in der laufenden Wahlperiode entstehen und unterliegt deshalb auch nicht der Zahlenbegrenzung aus § 25.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 19 Absatz 5)
Alle Gemeindeglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Die Briefwahlscheine erhalten Sie entweder automatisch durch die Kirchengemeinde (Briefwahl für alle) oder können Sie bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich beim Gemeindekirchenrat beantragen. Sobald die Stimmzettel gedruckt sind, kann das Gemeindeglied die Briefwahlunterlagen erhalten.
Die Briefwahlunterlagen enthalten den Briefwahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Briefumschlag.
Bei einer Briefwahl auf Antrag sollen die Briefwahlunterlagen persönlich übergeben werden. Wenn eine persönliche Aushändigung nicht möglich ist, kann diese gegen Vorlage einer Vollmacht auch an Dritte erfolgen.
Wahlbriefe können bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand übergeben werden bzw. in einen vorgesehenen Wahlbriefkasten eingeworfen werden.
Der Wahlvorstand vermerkt die vollzogene Briefwahl in der Wählerliste und legt den Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 17)
Die Ausstellung des Briefwahlscheins wird vom Gemeindekirchenrat in der Wählerliste vermerkt. (Nur erforderlich, wenn nicht alle wahlberechtigten Gemeindeglieder Briefwahlunterlagen erhalten.)
Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung, dass das beantragende Gemeindeglied wahlberechtigt ist sowie in der Wählerliste steht. Das Gemeindeglied muss auf dem Briefwahlschein versichern, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. Der Wähler kann sich einer Hilfsperson bedienen, wenn er den Stimmzettel nicht ohne Hilfe ausfüllen kann.
Das Muster eines Briefwahlscheins finden Sie hier: (Formular F14 Briefwahlschein).
(1) Erläuterungen zur Beantragung beziehen sich auf die Nichtteilnahme an der allgemeinen Briefwahl.
Mit der Einführung der neuen Kirchenältesten endet die Amtszeit des bestehenden Gemeindekirchenrates.
Danken Sie den Mitgliedern für ihre mindestens 6-jährige ehrenamtliche Tätigkeit.
Den Dank können Sie zum Beispiel durch ein kleines Geschenk, durch ein Gemeindefest und auch durch die Übergabe einer Dankurkunde aussprechen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier. Mögliche Geschenkideen hier.
Auch den Mitgliedern des Wahlvorstandes ist ein Dank auszusprechen.
Die Arbeit als Kirchenältester im Gemeindekirchenrat ist ehrenamtlich.
Das heißt, die Arbeit der Kirchenältesten ist nicht auf Entgelt ausgerichtet. Sachausgaben werden erstattet. Die Mitwirkung ist freiwillig, die Kirchenältesten können jederzeit von ihrem Amt zurück treten. Bei Pflichtverletzungen ist auch die Aberkennung des Mandates möglich.
(Gemeindekirchenratsgesetz §§ 3, 26, Kirchenverfassung der EKM Artikel 29)
Hinweise und Materialien zur ehrenamtlichen Arbeit in der EKM finden Sie auf https://www.ehrenamt-ekm.de/
Die Kirchenältesten werden i.d.R. nach Ablauf der Einspruchsfrist im nächsten Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
Bei der Einführung werden die neuen Mitglieder durch Abgabe einer Erklärung verpflichtet (siehe Kirchenältestenerklärung).
Innerhalb von 4 Wochen nach der Einführung im Gottesdienst findet die Konstituierende Sitzung statt.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 23)
Die Gemeindeglieder werden aufgefordert, Kandidatenvorschläge einzureichen.
Die Formulare F03a und F03b mit Zusatz zeigen auf, welche inhaltlichen Anforderungen ein solcher Vorschlag enthalten muss. Der Erstunterzeichner reicht den Vorschlag ein, weiterhin müssen 4 weitere Gemeindeglieder den Vorschlag befürworten und dies neben dem Erstunterzeichnenden unterschreiben.
Erfüllt ein vorgeschlagenes Gemeindeglied die Wählbarkeitsvoraussetzungen, ist es auf die Kandidatenliste zu setzen. Erfüllt es diese nicht, ist dies dem Erstunterzeichner und dem Betroffenen unter Angabe von Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Die Aufgabe des Gemeindebriefes ist es, allen Mitgliedern Informationen aus der Gemeinde zu vermitteln. Er sollte als Werbeträger für die Gemeindekirchenratswahl genutzt werden.
Es bietet sich insbesondere an, u. a. durch einen Gemeindebrief auf den Wahltermin, auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf die Abgabefrist für Kandidatenvorschläge hinzuweisen. Denkbar ist auch, dass der Gemeindebrief zur Vorstellung der Kandidaten genutzt wird.
Textbausteine für den Gemeindebrief sind hier auf der Internetseite zu finden.
Der Gemeindekirchenrat leitet im Zusammenwirken mit den Pfarrpersonen und den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst die Kirchengemeinde und nimmt deren Aufgaben wahr. Die Verfassung der EKM regelt die Arbeit und die Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte.
Größe des Gemeindekirchenrates:
Der Gemeindekirchenrat legt durch Beschluss bis spätestens 28.02.2025 die Zahl der Kirchenältesten fest (Formular F01 Meldung Termin und Briefwahl Word, 34 KB). Die Zahl soll sich nach Größe der Kirchengemeinde richten.
Folgende Zahlen gelten als Richtwerte:
bis 500 Gemeindeglieder 4 Kirchenälteste
bis 1.000 Gemeindeglieder 6 Kirchenälteste
bis 3.000 Gemeindeglieder 8 Kirchenälteste
bis 5.000 Gemeindeglieder 10 Kirchenälteste
über 5.000 Gemeindeglieder 12 Kirchenälteste
Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates:
Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind die
a) gewählten und hinzuberufenen Mitglieder (=Kirchenälteste) und
b) der Pfarrer/die Pfarrerin (bzw. der/die mit dem Pfarrdienst Beauftragte).
Zusätzlich können 2 Jugendvertreter berufen werden.
Für die Zusammensetzung gibt es folgende Beschränkungen:
1. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Kirchenältesten gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeitende sein. Ist der Dienstgeber die Kirchengemeinde, ist eine Mitgliedschaft nicht möglich (Ausnahme: geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).
2. Führt ein Theologenehepaar den Pfarrdienst in einer Pfarrstelle gemeinsam aus, darf nur ein Ehepartner, Stimmrecht im Gemeindekirchenrat haben; der andere nimmt beratend an den Sitzungen teil.
3. Ein Ehepartner der Pfarrerin/des Pfarrers darf nicht in den Gemeindekirchenrat berufen oder gewählt werden.
4. Ehepartner oder Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gemeinsam Mitglied sein, wenn der Gemeindekirchenrat aus mindestens sechs Kirchenältesten besteht.
5. Die Zahl der Pfarrpersonen und der bei Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche oder deren Zusammenschlüssen gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter darf die Hälfte aller zu wählenden Kirchenältesten nicht erreichen.
Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
Artikel 24 der Verfassung der EKM regelt die Aufgaben eines Gemeindekirchenrates.
Dazu gehören insbesondere:
1. Entscheidungen über Fragen des gemeindlichen Lebens, Gestaltungen der Gottesdienste, Gottesdienstzeiten, liturgische Handlungen,
2. Entscheidungen über die Nutzung der kirchlichen Gebäude,
3. Mitwirkung bei der Anstellung kirchlicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Beauftragung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
4. Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde und Beschluss über den Haushalt,
5. Verantwortung für die Zweckverwendung kirchlicher Abgaben und Kollekten,
6. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kirchengemeinde.
Auch bei der Wahlvorbereitung hat der amtierende Gemeindekirchenrat eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen. Einen detaillierten Überblick bietet hier der Arbeitsplan für Gemeindekirchenräte.
Beratung für Gemeindekirchenräte können Sie beim Gemeindedienst anfragen.
Zur Besprechung von Fragen des gemeindlichen und gesamtkirchlichen Lebens kann durch den Gemeindekirchenrat eine Gemeindeversammlung einberufen werden. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Es bietet sich an, den vorgeschlagenen Kandidaten in einer Gemeindeversammlung die Möglichkeit zu geben, sich vorzustellen. (Kirchenverfassung Artikel 30)
Kommt in kleineren Kirchengemeinden - z. B. wegen des Mangels an Kandidaten - die Wahl eines neuen eigenen Gemeindekirchenrates nicht zu Stande, gibt es die Möglichkeit, mit anderen Kirchengemeinden einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat zu bilden.
Dies erfolgt auf Anordnung des Kreiskirchenrates nach vorheriger Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden.
Um die Arbeit der Gemeinde weiterhin gewährleisten zu können, sollte in der Zukunft über den Zusammenschluss zu einer Kirchengemeinde bzw. zu einem Kirchengemeindeverband nachgedacht werden.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 29)
GKR-G ist die Kurzform für das Gemeindekirchenratsgesetz. Das Gesetz regelt die Bildung und die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte.
Das Kirchengesetz finden Sie hier.
Ab der GKR-Wahl 2025 können Jugendliche ab 16 Jahren in den GKR gewählt werden.
Der Gemeindekirchenrat kann zusätzlich bis zu zwei wahlberechtigte Jugendliche berufen. Jugendvertreter dürfen zum Zeitpunkt der Berufung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ruht ihr Stimmrecht und sie haben nur Rede- und Antragsrecht.
Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Vorbereitung der Gemeindekirchenratswahlen ist die Suche nach geeigneten Kandidaten.
Dies betrifft nicht nur die Mitglieder des amtierenden Gemeindekirchenrates, sondern alle Gemeindeglieder. Es ist zu klären, wer sich wieder aufstellen lässt und wer unter den anderen Gemeindegliedern interessiert an der Tätigkeit im Gemeindekirchenrat ist. Stehen die Schwerpunkte fest, können Sie gezielt Gemeindeglieder ansprechen, die durch ihr Profil einen Beitrag zur Arbeit im GKR leisten können.
Informieren Sie Interessierte in einem persönlichen Gespräch zum Beispiel über die Aufgaben des Gemeindekirchenrates, den Zeitaufwand der ehrenamtlichen Tätigkeit, über die abzugebende Verpflichtungserklärung. Erwähnen Sie auch die mögliche Situation, dass der Vorgeschlagene keine ausreichende Stimmenanzahl erreicht und somit zum Stellvertreter oder gar nicht in den Gemeindekirchenrat gewählt wird.
Materialien und Hinweise zur Kandidatengewinnung finden Sie hier.
Alle Gemeindeglieder und der amtierende Gemeindekirchenrat sind aufgefordert, sich an der Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen zu beteiligen. Wer sich aufstellen lässt, muss das passive Wahlrecht besitzen.
Weiterhin muss der Vorschlag:
- den Namen, das Alter und die Wohnanschrift des Vorgeschlagenen,
- die schriftliche Bereitschaftserklärung des Vorgeschlagenen zur Kandidatur und
- die Unterschrift von mindestens 5 Wahlberechtigten enthalten.
Als Vordruck für einen Kandidatenvorschlag könne die Formulare (F03a oder F03b mit Zusatz ) verwendet werden.
Nach Prüfung der Wahlvorschläge erstellt der Gemeindekirchenrat die Kandidatenliste (F07a, F07b), er kann auch ohne förmlichen Vorschlag selbst Kandidaten hinzufügen. Die Kandidatenliste ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (siehe Bekanntmachungen). (Gemeindekirchenratsgesetz § 11)
KGStruktG ist die Kurzform des Kirchengemeindestrukturgesetzes vom 21. November 2009.
Das Gesetz zeigt die Möglichkeiten zum Zusammenschluss von Kirchengemeinden, zur Bildung von Kirchengemeindeverbänden und Untergliederungen von Kirchengemeinden auf.
Als Kirchenälteste werden die gewählten und hinzuberufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates bezeichnet. In reformierten Kirchengemeinden werden sie als Presbyter bezeichnet.
Die abzulegende Erklärung bei der Einführung der Kirchenältesten lautet wie folgt:
Frage: "Wollt ihr euren Auftrag als Kirchenälteste im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?"
Die Gewählten antworten: "Ja mit Gottes Hilfe."
Bereits bei der Unterzeichnung des Kandidatenvorschlages (Formulare F03a, F03b mit Zusatz ) werden vorgeschlagenen Gemeindeglieder auf die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung hingewiesen. (Kirchenverfassung Artikel 26)
Die Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist die Einheit von evangelischen Christen in einem räumlich abgegrenzten Gebiet.
Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes geleitet.
(Kirchenverfassung Artikel 23 Absatz 1)
Der Kirchengemeindeverband ist der Zusammenschluss von mehreren Kirchengemeinden.
Dieser Zusammenschluss wird durch das Kirchengemeindestrukturgesetz geregelt. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; die beteiligten Kirchengemeinden behalten allerdings ebenfalls ihren Körperschaftsstatus.
Der Zusammenschluss soll durch die Bündelung von Kräften, eine positive Wirkung auf die Gestaltung des Gemeindelebens haben.
In einem Kirchengemeindeverband gibt es einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat. Bei der Bildung wählen die beteiligten Gemeindekirchenräte ihre Mitglieder und Stellvertreter in das gemeinsame Gremium.
Es gibt die Möglichkeit, örtliche Beiräte zu bilden, die für Aufgaben in den einzelnen Kirchengemeinden zuständig sind.
Innerhalb von 4 Wochen nach der Einführung der neuen Kirchenältesten tritt der neu gewählte Gemeindekirchenrat zu seiner ersten Sitzung zusammen.
Dazu wird er vom zuständigen Pfarrer eingeladen. Auf dieser ersten Sitzung werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt (Konstituierung).
Erfolgt zum 1. Januar 2026 ein Zusammenschluss von Kirchengemeinden und ist die Wahl bereits darauf ausgerichtet, kann die Konstituierung bis zum Januar 2026 hinaus geschoben werden.
Endtermin ist der 15. Januar 2026.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 24)
Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Das heißt, für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden. (Gemeindekirchenratsgesetz § 16 Absatz 3)
Die Legislaturperiode ist die Amtsperiode eines Gemeindekirchenrates zwischen zwei Gemeindekirchenratswahlen. Sie beträgt 6 Jahre und beginnt mit der Einführung der Kirchenältesten. (Gemeindekirchenratsgesetz § 7)
Die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der GKR-Wahl muss im Zusammenwirken zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinde geleistet werden.
Die Pressemitteilungen für die regionale Presse soll der Kirchenkreis herausgeben, da so mit der Veröffentlichung eher gerechnet werden kann, als wenn jede Kirchengemeinde selbständig tätig wird.
Die Kirchengemeinden müssen an bestimmten Stellen auf die Wahl, auf die Suche nach Kandidaten, die Kandidatenliste und den Wahltermin hinweisen. Dazu können sie neben den Mitteilungen im Gottesdienst die üblichen Aushänge in den Schaukästen und den Gemeindebrief nutzen. Aber auch Veröffentlichungen in kommunalen Verteilblättern und die Veröffentlichung im Internet sind geeignete Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.
An welcher Stelle besondere Herausforderungen für die Öffentlichkeitsarbeit bestehen, ist im Arbeitsplan für die Gemeindekirchenratswahl mit einem Ö gekennzeichnet.
Örtliche Beiräte können auf Beschluss des Gemeindekirchenrates in Kirchengemeindeverbänden jeweils für die beteiligten Kirchengemeinden gebildet werden. Sie können auch in Kirchengemeinden gebildet werden, die in Sprengel aufgeteilt (bisher Sprengelbeiräte) sind.
Sie sollen die kirchliche Arbeit in der jeweiligen Kirchengemeinde/Sprengel fördern. Dazu können ihnen vom Gemeindekirchenrat Aufgaben übertragen werden.
Der Gemeindekirchenrat bestimmt auch die Größe des örtlichen Beirats. Dem Beirat gehören die für die Kirchengemeinden gewählten Kirchenältesten an.
Weitere Mitglieder können im Zuge der Gemeindekirchenratswahlen gewählt werden, wenn der Gemeindekirchenrat dies beschließt. Deshalb muss in der Wahlvorbereitung die Wahl der Mitglieder in den örtlichen Beirat mit bedacht werden.
Die Kandidatenlisten für die Wahl zum Gemeindekirchenrat und zum örtlichen Beirat können teilweise oder auch ganz (Voraussetzung: mehr Kandidaten als Plätze im Gemeindekirchenrat) übereinstimmen.
Bei der Auszählung ist zu beachten, dass die gewählten GKR-Mitglieder dem Beirat angehören (siehe Handreichung für Wahlvorstände - Formular F15 Handreichung Wahlvorstände). Nach der Wahl können weitere Mitglieder in den Beirat berufen werden.
Sprengelbeiräte können in Kirchengemeinden gebildet werden, die in Sprengel aufgeteilt sind. Für die Sprengelbeiräte gelten die Regelungen für örtliche Beiräte entsprechend.
(Kirchengemeindestrukturgesetz § 7 sowie §§ 13 und 14)
Muster für Formulare zur Wahl von örtlichen Beiräten/Sprengelbeiräten finden sie hier.
Das passive Wahlrecht bestimmt, wer als Mitglied in den Gemeindekirchenrat gewählt werden kann.
Dafür gelten höhere Voraussetzungen als für das aktive Wahlrecht. Neben der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Zulassung zum Abendmahl sind das Mindestalter von 16 Jahren, eine mindestens 6-monatige Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und die Beteiligung am Leben der Kirchengemeinde Voraussetzungen für die Wählbarkeit.
Wer sich im Widerspruch zur Heiligen Schrift, dem christlichen Glauben oder der Kirche oder kirchenfeindlich verhält oder seine Pflichten als Gemeindeglied auf andere Weise verletzt, kann nicht gewählt werden. Als kirchenfeindlich gilt unter anderem die Betätigung in Organisationen, die verfassungsfeindliche, extremistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Positionen vertreten.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 6 Absatz 2)
Wahlvorschläge müssen darauf überprüft werden, ob der vorgeschlagene Kandidat das passive Wahlrecht besitzt.
Ist dies nicht der Fall, muss der Kandidat und der Erstunterzeichner des Wahlvorschlags informiert werden. Der Erstunterzeichner soll die Möglichkeit erhalten, einen Ersatzkandidaten zu benennen.
Wahlvorschläge müssen darüber hinaus darauf überprüft werden, ob sie mindestens von 5 Gemeindegliedern unterzeichnet sind und ob der Kandidat seine Bereitschaft zur Kandidatur erklärt hat.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 11 Absatz 1 und 2)
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindekirchenratswahlen gibt es an verschiedenen Stellen die Möglichkeit der Beschwerde, wenn gegen die kirchliche Ordnung verstoßen wurde.
Dies ist insbesondere gegeben bei der Überprüfung von Kandidatenvorschlägen und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Fehler in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl festgestellt wurden.
Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu. Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
Die Beschwerdefrist in Wahlangelegenheiten beträgt eine Woche nach Eingang der schriftlichen Entscheidung oder öffentlichen Bekanntgabe.
(Gemeindekirchenratsgesetz §§11 Absatz 2, 14 und 22)
Nach Beendigung des Wahlvorgangs zählt der Wahlvorstand das Wahlergebnis aus. Er fertigt eine Niederschrift, die unmittelbar danach per E-Mail oder Fax an den Kreiskirchenrat geschickt wird.
Wird in Stimmbezirken gewählt, kann das Ergebnis zuvor für die Kirchengemeinde/den Kirchengemeindeverband zusammengefasst werden.
Stellvertreter vertreten Mitglieder im Gemeindekirchenrat bei deren Abwesenheit.
Scheidet ein Mitglied ganz aus, rücken sie als Mitglied des Gemeindekirchenrates in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen nach.
Die Zahl der Stellvertreter beträgt bis zur Hälfte der zu wählenden Mitglieder. Das bedeutet, dass entsprechend viele Kandidaten zur Wahl stehen sollten.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 19)
Die Bildung von Stimmbezirken ist für Kirchengemeinden mit Sprengeln und Kirchengemeindeverbände vorgesehen.
Jeder Sprengel oder jede Kirchengemeinde in einem Kirchengemeindeverband ist ein Stimmbezirk.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die verschiedenen örtlichen Bereiche einer Kirchengemeinde bzw. die Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes im Gemeindekirchenrat vertreten sind. Dies wird durch die Aufstellung von Kandidatenlisten (und Stimmzetteln) jeweils für die einzelnen Stimmbezirke gewährleistet.
Der Gemeindekirchenrat kann Abweichendes beschließen, z.B. einzelne Kirchengemeinden / Sprengel zu gemeinsamen Stimmbezirken zusammen zu fassen oder ganz auf Stimmbezirke zu verzichten.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 12)
Die Stimmenanzahl bezeichnet, wie viele Stimmen (Kreuze) ein Kandidat erhalten hat.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 16 Absatz 3, § 18)
Die Stimmenauszählung erfolgt durch den Wahlvorstand unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung.
Dabei wird festgestellt, wie viel Walberechtigte ihre Stimme abgegeben haben und wie viele Stimmen jeder Kandidat erhalten hat. Am Ende der Stimmenauszählung steht die Feststellung, wer als Mitglied in den Gemeindekirchenrat und wer als Stellvertreter gewählt worden ist.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 18)
Auf dem Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten.
Er wird durch jede Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband nach einem Muster (siehe Formular F10a - Stimmzettel bis zu 8 Kandidaten Word, 41 KB) erstellt. Der Stimmzettel kann auch online erstellt und ausgedruckt werden.
- Online-Stimmzettel GKR-Wahl
- Online-Stimmzettel örtlicher Beirat
- Online-Stimmzettel GKR und örtlicher Beirat
Wird in Stimmbezirken gewählt, ist für jeden Stimmbezirk ein gesonderter Stimmzettel zu erstellen.
Für die Briefwahl ist ein Hinweis notwendig, wo Briefwahlumschläge abgegeben werden können. Dazu kann der Gemeindekirchenrat Wahlbriefkästen einrichten, die mit einem Aufkleber besonders gekennzeichnet werden können.
Auf dem Stimmzettel soll erkennbar sein, dass er von der jeweiligen Kirchengemeinde erstellt wurde. Dies kann durch den Abdruck des Siegels der Kirchengemeinde erreicht werden.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 11 Absatz 6)
Der Terminplan für die Gemeindekirchenratswahl ist vom Kollegium des Landeskirchenrates beschlossen worden (Terminplan).
Er enthält für den Wahltermin einen Zeitraum vom 20. September bis 5. Oktober 2025. Daran orientiert sind weitere Termine für die Wahlvorbereitung und -durchführung, die als Zeiträume oder Schlusstermine vorgegeben werden.
Nach Festlegung des Waltermins für die Kirchengemeinde/den Kirchengemeindeverband wird der Gemeindekirchenrat diesen Terminplan auf die eigenen Bedürfnisse spezifizieren.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 8 Absatz 1, § 13 Absatz 1)
Wenn nicht alle wahlberechtigten Gemeindeglieder Wahlbriefunterlagen erhalten, besteht trotzdem das individuelle Recht zur Briefwahl. Die dazu nötigen Briefwahlunterlagen müssen beantragt und persönlich abgeholt werden. Die Abholung durch eine beauftragte Person (z.B. wegen Krankheit) ist möglich, wenn eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird. Sie sollte die beauftragte Person zweifelsfrei benennen und von der die Vollmacht erteilenden Person unterschrieben sein.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 17 Absatz 3)
Jedes Gemeindeglied soll die Möglichkeit haben, die Kandidatenliste zur Kenntnis zu nehmen und sich über die Kandidaten zu informieren.
Dazu ist es notwendig, die Namen rechtzeitig bekannt zu machen. Neben der Bekanntgabe im Gottesdienst und per Aushang ist die Vorstellung im Gemeindebrief und im Internet möglich. Angaben zur Person sind in Absprache mit den Kandidaten zu machen. Auch die Vorstellung in einem Gottesdienst oder eine Gemeindeversammlung mit der Möglichkeit der Befragung der Kandidaten ist eine gute Möglichkeit, die Kandidaten kennen zu lernen.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 11 Absatz 5)
Eine förmliche Wahlbenachrichtigung, wie sie z.B. zu Kommunalwahlen zugeschickt werden, ist vom Gemeindekirchenratsgesetz nicht vorgesehen. Der Wahlbrief für die Briefwahl ist damit vergleichbar. Daneben bleibt es den Kirchengemeinden überlassen, allen Gemeindegliedern ein Schreiben als Wahlbenachrichtigung zukommen zu lassen.
Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind in einer Wählerliste verzeichnet.
Sie wird auf der Grundlage der Gemeindegliederverzeichnisse, die von den Kreiskirchenämtern zur Verfügung gestellt werden, gebildet.
Der Gemeindekirchenrat hat die Aufgabe, im Mai und im August diese Gemeindegliederverzeichnisse auf Fehler zu überprüfen und dann bis zum 8. August 2025 als Wählerliste zu beschließen. Im Juni gibt er die Aufstellung des Wählerverzeichnisses bekannt, so dass jedes Gemeindeglied nachfragen kann, ob es in der Wählerliste verzeichnet ist.
Auch nach dem Beschluss über die Wählerliste können Gemeindeglieder, die ihre Walberechtigung nachweisen, bis zum Abschluss der Wahl nachgetragen werden.
Die/der Vorsitzende unterzeichnet die Wählerliste nach Beschlussfassung im Gemeindekirchenrat.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 10)
Die Gemeindekirchenratswahl ist eine geheime Wahl.
Die erfolgt individuell mit Stimmzetteln und nicht öffentlich in einer Wahlversammlung. Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die Wahlberechtigten unbeobachtet auf dem Stimmzettel ihre Stimmen vergeben können.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 5)
Als Wahlhandlung wird die Stimmabgabe innerhalb der vom Gemeindekirchenrat festgelegten Wahlzeit bezeichnet.
Auch die Stimmabgabe per Briefwahl gehört dazu. Die Wahlhandlung ist mit Erreichen des Endes der Wahlzeit beendet. Briefwahlunterlagen können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden. Es schließt sich die Auszählung der Stimmen an. Wird in Stimmbezirken gewählt, gilt die Wahl in den Stimmbezirken jeweils als eigene Wahlhandlung.
(Gemeinkirchenratsgesetz § 13 Absatz 1, § 16, § 17, § 18 Absatz 1)
Unmittelbar nach Abschluss der Auszählung wird über den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift angefertigt und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
Im Internet steht dazu das Formular F18 - Niederschrift (Word, 63 KB) zur Verfügung.
Die Wahlniederschrift ist unmittelbar nach Fertigstellung per E-Mail oder Fax an den Kreiskirchenrat zu übermitteln. Die Niederschrift wird zusammen mit den Stimmzetteln aufbewahrt.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 20)
Im Wahlraum wird die Wahlhandlung vollzogen. Dieser Ort der Wahl wird vom Gemeindekirchenrat festgelegt. Meist wird dies der Gemeinderaum oder die Kirche selbst sein. Ist dies nicht möglich, kann auch ein anderer geeigneter Raum bestimmt werden (z.B. in Dorfgemeinschaftshaus, Schule, Gaststätte).
(Gemeindekirchenratsgesetz § 13 Absatz 1)
Das Wahlrecht für die Gemeindekirchenratswahl ergibt sich aus der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Artikel 25-27), das Gemeindekirchenratsgesetz (GKR-G) mit der Ausführungsverordnung (GKR-GVO).
Die Wahlrechtsgrundsätze sollen eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl ermöglichen. D.h., alle Wahlberechtigten haben bei der Wahl die gleichen Rechte. Sie wählen die Kirchenältesten direkt (anders z.B. Kreissynode). Bei der Durchführung der Wahl ist darauf zu achten, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. (Gemeindekirchenratsgesetzes § 5)
Für die Gemeindekirchenratswahl hat das Landeskirchenamt den Zeitraum, in dem ein Wahltag bestimmt werden kann, festgelegt.
Für die Wahl im Jahr 2025 wurde der 20. September bis 5. Oktober bestimmt.
Der Gemeindekirchenrat legt per Beschluss im Januar/Februar innerhalb dieses Zeitraums den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit und den Ort der Wahl fest. Wahltag, Wahlzeit und Ort sind ortsüblich bekannt zu machen.
Wenn an zusätzlichen Wahltagen mehr Gemeindeglieder erreicht werden können, z. B. im Zusammenhang mit einem Gottesdienst in einem Gemeindebereich, kann der Gemeindekirchenrat darüber hinaus an Tagen, die in zeitlicher Nähe zum Wahltag liegen, Zeiten zur Durchführung der Wahl festlegen. Diese Möglichkeit wird sich für räumlich große Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten anbieten, wenn in einem Gemeindebereich schon am Samstag Gottesdienst gehalten wird.
Wird an mehreren Tagen gewählt, darf ein Wahlzeitraum von insgesamt acht Tagen nicht überschritten werden.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 13)
In die Wahlurne werden die Stimmzettel eingelegt.
Es muss ein Gefäß (Holzkasten, fester Karton) sein, das nach Kontrolle durch den Wahlvorstand, ob es tatsächlich leer ist, zu versiegeln ist. Dies kann durch verkleben mit Klebeband und Anbringung des Siegels der Kirchengemeinde erfolgen.
Die Wahlurne darf erst wieder nach Abschluss der Wahlhandlung geöffnet werden. Für die Beachtung dieser Vorgaben ist der Wahlvorstand zuständig.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 16 Abs. 1)
Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl am Wahltag zuständig.
Er wird vom Gemeindekirchenrat bzw. vom örtlichen Beirat eingesetzt. Er besteht aus mind. 3 Personen. Er wählt unter sich einen Vorsitzenden.
Für die Arbeit des Wahlvorstandes gibt es eine Handreichung für Wahlvorstände (Formular F15 - Handreichung Wahlvorstände, Word, 24kb).
(Gemeindekirchenratsgesetz § 15)
https://www.kirchenrecht-ekm.de/document/22674/search/90#s47000024
Neben dem Wahltag muss der Gemeindekirchenrat für diesen Tag auch eine Wahlzeit festgelegen, in der die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können.
Die Wahlzeit muss mindestens drei Stunden betragen.
Für den Fall, dass alle Wahlberechtigten an der Briefwahl teilnehmen, muss die Wahlzeit mindestens eine Stunde betragen. Ein Gottesdienst gehört nicht zur Wahlzeit. Die Wahlzeit wird gemeinsam mit dem Wahltag und dem Ort der Wahl bekannt gegeben.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 13 Abs. 1 und 2)
Die Zulassung zum Abendmahl ist eine Voraussetzung für das passive Wahlrecht.
Wer als Kind getauft wurde erlangt sie durch die Konfirmation oder wenn sie/er nicht konfirmiert wurde, als Erwachsener durch Beschluss des Gemeindekirchenrates. Wer als Erwachsener getauft wird ist auch zum Abendmahl zugelassen. Auch mit der (Wieder-)Aufnahme in die Evangelische Kirche ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden.
(Gemeindekirchenratsgesetz § 6, Lebensordnungen)