Vorbereitung Kandidatensuche Wahl Neuer Gemeindekirchenrat

Bereits im Herbst 2024 bietet es sich an, mit den Vorbereitungen für die Gemeindekirchenratswahl zu beginnen. Ziehen Sie im aktuellen Gemeindekirchenrat Bilanz und befassen Sie sich mit dem Zeitplan für die GKR-Wahl.

Alle formalen Schritte auf dem Weg zur Wahl

Ausführliche Anleitung zur Vorbereitung und Durchführung der Gemeindekirchenratswahl für Gemeinden und Kirchenkreise

Bilanzieren heißt Zurückblicken.
Was haben Sie in der zurückliegenden Amtsperiode gemeinsam getan? Welche Wege haben zum Erfolg geführt? Was ist vielleicht auch liegen geblieben oder misslungen?

Die Bilanzierung bildet die Grundlage für Ihre Entscheidung, welche Aufgaben Sie dem neuen Gemeindekirchenrat als "Vermächtnis" übertragen wollen. Außerdem hilft sie Ihnen dabei, Kriterien für die Suche nach neuen Kandidatinnen und Kandidaten aufzustellen.

3 Modelle zur Bilanzierung werden in EKM intern 10/2024 vorgestellt:

Modell 1 - Persönliche Bilanz
Assoziationen durch Bilder auslösen:

Modell 2 - Die gemeinsame Inventur
Eine Methode qualifizierten Rückblicks:

Modell 3 - Bilanzlandschaft

Weitere Bilanzierungsmethoden um ins Gespräch zu kommen

Die "Qualitätseinschätzung" - Eine Checkliste zum Ankreuzen und Diskutieren

Als Impuls für Gespräche im Gemeindekirchenrat eignen sich auch diese Bilder

1. Wahltermin

Beschließen Sie im Gemeindekirchenrat den Wahltermin für die Gemeindekirchenratswahl. Er muss im Zeitraum zwischen dem 20. September und 5. Oktober 2025 liegen (vgl. § 8 Abs. 1 im GKR-G). Füllen Sie dazu bitte das Formular F1 aus und senden es bis spätestens 28.02.2025 an den Kreiskirchenrat (i.d.R. die Superintendentur).

Sollten Sie keine Briefwahlunterlagen erhalten wollen, kreuzen Sie es in dem Formular an. Es ist günstig, gleich die Termine für den Einführungsgottesdienst und für die erste Sitzung des neuen GKR mit zu planen. Auch eine Klausur für den neuen GKR könnte schon jetzt terminlich festgelegt werden.

 

2. Zahl der Kirchenältesten und Stimmbezirke

Beschließen Sie weiterhin

  • die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten
  • die Anzahl der Stimmbezirke (d.h. ob sie in Stimmbezirken wählen wollen und wenn ja, in wie vielen)

Teilen Sie die Beschlüsse mithilfe des Formulars F1 bis spätestens 28.02.2025 dem Kreiskirchenrat (i.d.R. der Superintendentur) mit.

Änderung der Zahl der Kirchenältesten

Sollte sich die Zahl der Kirchenältesten gegenüber der letzten Wahl verändert haben, müssen Sie die Änderung dem Kreiskirchenrat mitteilen (Siehe auch § 9 Abs. 2 GKR-G).

Für den Antrag verwenden Sie bitte das Formular F1 und senden es bis spätestens 28.02.2025 an den Kreiskirchenrat (i.d.R. die Superintendentur).

 

3. Örtliche Beiräte

Gemäß Gemeindekirchenratsgesetz können in Kirchengemeindeverbänden und in Kirchengemeinden, die in Sprengel aufgeteilt sind, örtliche Beiräte (§§ 32 und 33) eingesetzt werden. Darüber ist spätestens jetzt zu entscheiden. Überprüfen Sie ggf. die Größe und die Art der Bildung (Wahl und/oder Berufung) der örtlichen Beiräte. Planen Sie die Vorbereitung dieser Wahlen ggf. mit ein. Die Regelungen des Gemeindekirchenratsgesetzes werden entsprechend angewandt. Teilen Sie dies ebenfalls im Formular F1 mit.


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Weisen Sie die Gemeinde auf die Wahl hin!

Kommunizieren Sie:

  • den Wahltermin
  • den Verweis auf die Möglichkeit der Briefwahl
  • die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen
  • die Angabe der Abgabefrist für Wahlvorschläge.

Für die Bekanntgabe bietet sich ein Beitrag im Gemeindebrief, eine Abkündigung in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen oder ein Plakat im Schaukasten an. Das Landeskirchenamt stellt Ihnen überwiegend kostenfreie Werbematerialien zur Gemeindekirchenratswahl zur Verfügung. Wie wäre es etwa mit einem Lesezeichen, das in die Gesangbücher eingelegt werden kann und auf die Wahl hinweist?

TIPP: Denken Sie auch an die Erstwähler/innen und sprechen Sie sie gezielt an!

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1. Erstellen Sie die Wählerliste!

Die Wählerliste enthält alle Wahlberechtigten. Wahlberechtigt ist, wer

  • Glied der Kirchengemeinde ist (also seinen Hauptwohnsitz in dem Gebiet der Kirchengemeinde hat, getauft ist und der evangelischen Kirche angehört) und
  • am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Die nötigen Listen erhalten Sie aus dem Kreiskirchenamt. Überprüfen Sie die Daten nach Ihren Möglichkeiten bis spätestens 16.5.2025.

 

2. Machen Sie die Aufstellung der Wählerliste bekannt!

Zwischen dem 17.05.2025 und 15.06.2025 sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Wählerliste bekannt zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 GKR-G). Hierfür bieten sich eine Pressemitteilung über den Kirchenkreis und eine Mitteilung im Gemeindebrief an. Die Bekanntmachung soll den Hinweis enthalten, dass jeder bis zum 30.6.2025 Auskunft erhalten kann, ob er oder sie in die Liste aufgenommen wurde.
Bestimmen Sie jemanden, der die Änderungen und Ergänzungen entgegennimmt und die Wählerliste aktualisiert!

 

3. Beschließen Sie die Wählerliste im Gemeindekirchenrat!

Nach dem 15.6. haben Sie Zeit, die Wählerliste zu aktualisieren und ein letztes Mal zu prüfen. Bis spätestens 8.8.2025 soll die Wählerliste vom GKR beschlossen sein. Wenn danach noch Gemeindeglieder ihr Wahlrecht nachweisen, können sie bis zum Ende der Wahl in die Liste aufgenommen werden. Der Vorsitzende des GKR bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Wählerliste die Wahlberechtigung der verzeichneten Gemeindeglieder.