Die Kandidatensuche ist eine der größten Herausforderungen und bietet zugleich die Chance, Gemeindeglieder zu motivieren, das Gemeindeleben aktiv mitzugestalten.
Wenn Sie Menschen in Ihrer Gemeinde ansprechen, nutzen Sie den Flyer zur Kandidatensuche, den Sie auch ab November 2024 kostenlos im Landeskirchenamt bestellen können!
Die Kandidatensuche beinhaltet verschiedene Aspekte. Mögliche Kandidaten müssen darüber informiert werden, was sie bei einer Mitarbeit im Gemeindekirchenrat erwartet. Überlegungen, wie sich geeignete Kandidaten finden lassen verknüpft mit der Frage, welche Kandidaten sich eignen und für welche Aufgaben, kosten Zeit. Hilfestellungen für diese Kandidatensuche sollen mit diesen Materialien gegeben werden.
Lernmodul zu "Nachwuchsgewinning für ehrenamtliche Leitungsämter"
Wie finden Sie Nachwuchs für ehrenamtliche Aufgaben mit besonders viel Verantwortung? Im neuen digitalen Lernmodul lernen Sie Methoden kennen, um Menschen für die Mitarbeit in einem Gemeindekirchenrat zu begeistern. Wir zeigen Ihnen Tipps, wie Sie Neue motivieren können, sich für eine Wahl aufzustellen.
Arbeitshilfen zur Kandidatensuche zum Download:
Grundlegendes Schreiben zur Kandidatensuche der GKR-Wahl 2025
Praxisnahes Arbeitsmaterial zum Download:
Kandidatenflyer
- Wenn Sie Menschen in Ihrer Gemeinde ansprechen, nutzen Sie den Flyer zur Kandidatensuche, den Sie kostenlos im EKMshop bestellen können! Alternativ kann er hier heruntergeladen werden: Kandidatenflyer
Material zur Reflexion über die Aufgabenbereiche im GKR
Woher nehmen wir Kandidatinnen und Kandidaten?
Mögliche Kandidaten ansprechen:
Fragen zur Selbstklärung für mögliche Kandidaten
DOWNLOAD
- B Aufgabenpyramide - (23.04.2024 / 33 KB)
- C1 Fragen zur Selbstklärung der Kandidaten-kurz - (23.04.2024 / 27 KB)
- C2 Fragen zur Selbstklärung der Kandidaten-lang - (23.04.2024 / 33 KB)
- W25 Kandidatensuche Falter-DL4 02 - (08.11.2024 / 268 KB)
Bis spätestens 18.05.2025 haben Sie Zeit, Kandidat/innen für das Amt der Kirchenältesten anzusprechen. Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, eine Gemeindeversammlung einzuberufen!
Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder können Vorschläge beim Gemeindekirchenrat einreichen. Um einen Kandidaten vorzuschlagen, benötigen Sie fünf Unterschriften von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag unterstützen (§ 11 Abs. 1 GKR-G). Bitte verwenden Sie hierfür das Formular F 3a oder Formular F 3b (mit Zusatz).
In Vorbereitung auf die GKR-Wahl 2025 wurde immer deutlicher, dass der Ausschlussgrund „kirchenfeindlich“ einer Neubeschreibung bedarf. Dies ist in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GKR-GAV erfolgt. Den Gemeindekirchenräten wird ermöglicht, dazu eine entsprechende Erklärung anzufordern (Formular F03b Kandidatenvorschlag mit Zusatz und Formular F04b Kandidatenerklärung mit Zusatz).
Den Gemeindekirchenräten wird zusätzlich ein Arbeitspapier „Warum Mitglieder der AfD nicht Mitglieder im Gemeindekirchenrat sein können„ zur Verfügung gestellt.
Es ist anzustreben, mehr Kandidat/innen als Mandate zu haben, damit die Wähler/innen eine Auswahl haben. In vielen Gemeinden wird das eine große Herausforderung sein. Bedenken Sie, dass auch Stellvertreter/innen aus der Wahl hervorgehen sollen.
DOWNLOAD
- F03a-Kandidatenvorschlag - (16.08.2024 / 18 KB)
- F03b-Kandidatenvorschlag mit Zusatz - (16.08.2024 / 18 KB)
Lassen Sie Kandidatinnen und Kandidaten anschließend ihre Kandidatur erklären. Nutzen Sie dafür das Formular F4a oder Formular F4b (mit Zusatz).
Das Formular F4b nimmt die Möglichkeit auf, das Gemeindekirchenräte zur Kirchenfeindlichkeit eine besondere Erklärung von den Kandidaten verlangen dürfen. (Siehe auch Wahlvorschläge sammeln)
Für Kandidaten unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen (§ 11 Abs.1 Nr. 4 GKR-G). Informationen erhalten Sie hier. Verwenden Sie bitte das Formular F4c.
Beschließen Sie bis spätestens 31. Mai 2025 aus den (ggf. vom GKR ergänzten) Kandidatenvorschlägen eine Kandidatenliste! Nutzen Sie dafür das Formular F7a oder F7b (Örtliche Beiräte).
Sind Stimmbezirke gebildet worden, ist für jeden Stimmbezirk gesondert eine Kandidatenliste zu erstellen, die dann auch Grundlage der jeweiligen Stimmzettel für die Stimmbezirke ist.
Denken Sie auch daran, dass die Kandidaten Gelegenheit bekommen, sich in der Gemeinde vorzustellen! Möglichkeiten dafür bieten eine Gemeindeversammlung oder ein Gottesdienst. Auch eine schriftliche Vorstellung im Gemeindebrief oder über die lokale Presse ist denkbar.
Bis zum 15. Juni 2025 haben Sie Zeit, die Wählbarkeit aller Kandidat/innen zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 GKR-G). Sollten Sie danach jemanden nachnominieren, so muss die Kandidatenliste bis spätestens 30. Juni 2025 neu beschlossen werden.
Spätestens am 29. August 2025 muss dem Kreiskirchenrat (i.d.R. der Superintendentur) der Bericht über den Abschluss der Wahlvorbereitungen vorliegen. Für den Bericht an den Kreiskirchenrat verwenden Sie bitte das Formular F9.
Der Bericht kann abgegeben werden, sobald die Wählbarkeit der Kandidaten geprüft ist. Stellt sich heraus, dass die Zahl der Kandidaten nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 4 GKR-G entspricht - mind. 1 Kandidat mehr als Plätze zu besetzen sind - , ist dem Kreiskirchenrat umgehend zu berichten (§ 11a Abs. 1 GKR-G). Der Kreiskirchenrat entscheidet dann über das weitere Verfahren (§ 11a Abs. 2 GKR-G).
Die Kandidatenliste ist ortsüblich bekannt zu machen.
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- F04a Kandidatenerklärung - (16.08.2024 / 17 KB)
- F04b Kandidatenerklaerung mit Zusatz rechtsextrem - (16.08.2024 / 18 KB)
- F04d Information der Sorgeberechtigten - (16.08.2024 / 21 KB)
- F04c Einwilligung Sorgeberechtigte Kandidatur Jugendliche - (16.08.2024 / 22 KB)
- F09 AbschlussberichtVorb - (16.08.2024 / 26 KB)
- F07a-Kandidatenliste - (16.08.2024 / 20 KB)
- F07b - Kandidatenliste ÖB - (16.08.2024 / 21 KB)
Stellt sich heraus, dass nicht mindestens ein Kandidat mehr als Plätze zu besetzen sind, (§ 11 Abs. 4 GKR-G) aufgestellt werden kann, ist dem Kreiskirchenrat umgehend zu berichten (§ 11a Abs. 1 GKR-G).
Der Kreiskirchenrat entscheidet dann, ob
- das Wahlverfahren angehalten und/oder
- ein Zusammenschluss mit einer anderen Kirchengemeinde vorgeschlagen,
- der Wahltermin einmalig um bis zu einem Jahr verschoben oder
- der Durchführung der Wahl auch unter dieser Situation zugestimmt wird.
Bei Gemeinden bis zu 100 Gemeindegliedern und vier zu besetzenden Plätzen kann er auch beschließen, dass die Vorgeschlagenen mit Bestandskraft der Kandidatenliste als gewählt gelten. Bei der Bekanntgabe der Kandidatenliste nach § 11 Absatz 5 GKR-G ist dann auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Bekanntgabe der Kandidatenliste gilt dann zugleich als Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 21. Damit wird dann auch die Frist zur Wahlanfechtung nach § 22 GKR-G in Gang gesetzt (siehe Formular F18).
Bis zum 15. Juni 2025 haben Sie Zeit, die Wählbarkeit aller Kandidat/innen zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 1, 2 GKR-G).
Kandidatenvorschläge, die mindestens fünf Unterschriften tragen, müssen berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen zur persönlichen Eignung sind nicht gegeben (vgl. § 6 Abs. 2 GKR-Gesetz).
Zur Frage der "Kirchenfeindlichkeit" gibt § 6 Abs. 2 Nr. 3 der GKR-GAV Prüfmöglichkeiten zur Hand. Den Gemeindekirchenräten wird zusätzlich ein Arbeitspapier „Warum Mitglieder der AfD nicht Mitglieder im Gemeindekirchenrat sein können„ zur Verfügung gestellt.
Alle Kandidat/innen müssen der Kandidatur zugestimmt und die entsprechende Erklärung unterschrieben haben. Eine Kandidatur ist unmöglich, wenn die Vorgeschlagenen bei der Kirchengemeinde selbst angestellt sind (außer bei geringfügiger Beschäftigung).
Müssen Sie jemandem die Kandidatur versagen, so teilen Sie es der Person und der/dem Erstunterzeichner/in des Vorschlags (F8a/F8b) schriftlich mit.
DOWNLOAD
- F08a Ablehnung Kandidat - (16.08.2024 / 15 KB)
- F08b Kandidatenablehnung Erstunterzeichner - (16.08.2024 / 16 KB)
Möchten Sie die Stimmzettel über den zentralen Druck erstellen lassen, geben Sie dies bis spätestens 30.6.2025 in der Druckerei an.
Erstellen Sie die Stimmzettel und Briefwahlscheine bis spätestens 8.8.2025, wenn Sie diese selbst drucken!
Dafür muss die Vorlage des Landeskirchenamtes genutzt werden.
Kopieren sie die Stimmzettel in ausreichender Stückzahl für die Briefwahl und den Wahltag.
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